Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen
Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen
Eine Durchsuchung der Wohnung kann sowohl zum Zwecke einer Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.
Beschreibung
Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.
Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.
Kurztext
- Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.
- Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.
- Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.
- Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.
- Zuständige Behörde: das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.
Zuständigkeit
Zuständige Behörde ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.
Fristen
Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.
Rechtsgrundlage
§§102 und 103 Strafprozessordnung (StPO)
§ 208 LVwG Betreten und Durchsuchung von Räumen
§ 209 LVwG Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
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