Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Image by FelixMittermeier from Pixabay
Musterstadt Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Photo by Steven Shaffer on Unsplash
Musterstadt Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren
Image by Free-Photos from Pixabay
Musterstadt Online

Die Musterseite für Ihren kommunalen Internetauftritt

Mehr erfahren

Gesellenprüfung: Teil 1 - Zulassung

Gesellenprüfung: Teil 1 - Zulassung

Wer eine Berufsausbildung mit gestreckter Gesellenprüfung absolviert, benötigt für Teil 1 der Gesellenprüfung eine gesonderte Zulassung.

Wenn Sie eine Berufsausbildung mit „gestreckter Gesellenprüfung“ absolvieren, benötigen Sie für Teil 1 eine gesonderte Zulassung. Um zu Teil 1 der Gesellenprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie

  • die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
  • Ausbildungsnachweise geführt haben,
  • sich zur Prüfung anmelden beziehungsweise durch Ihre Ausbilderin/Ihren Ausbilder anmelden lassen.

Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Auszubildende (Lehrling) noch dessen gesetzliche Vertretung zu vertreten hat.

Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.

 

Die Prüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

 

  • Anmeldungsformular,
  • vorgeschriebene Ausbildungsnachweishefte beziehungsweise Berichtshefte,
  • Kopie der Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Unterweisungsmaßnahmen.

 

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Gesellenprüfung

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und laden Sie die Infobroschüre herunter.

Vernetzte Web-Apps für Kommunen

Informieren Sie sich über unsere vernetzten Webapplikationen für kommunale Websites.

Kontakt

die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
Web: www.die-netzwerkstatt.de
Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de