Abberufung von verantwortliche Personen im Bergbau anzeigen
Abberufung von verantwortliche Personen im Bergbau anzeigen
Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Bergbaubetrieb abberufen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.
Beschreibung
In Bergbaubetrieben müssen die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung im Bergbau klar geregelt sein. Neben Ihnen als Unternehmerinnen und Unternehmern und Ihren Vertretungspersonen sorgen auch sogenannte verantwortliche Personen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf.
Verantwortliche Personen sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden. Verantwortliche Personen gewährleisten beispielsweise die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder kontrollieren die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen. Werden keine verantwortlichen Personen bestellt, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer unmittelbar verantwortlich.
Wenn Sie verantwortliche Personen in Ihrem Betrieb abberufen, müssen Sie dies der zuständigen Bergbehörde mitteilen.
Kurztext
- Bergbau Anzeige von verantwortlichen Personen Abberufung Entgegennahme
- Neben Unternehmern und deren Vertretungspersonen sorgen sogenannte verantwortliche Personen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf
- Verantwortliche Personen im Sinne des Bergrechts sind Aufsichtspersonen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellt wurden
- Soweit im Einzelfall vorläufig eine mündliche Abberufung erfolgte, hat die Unternehmerin diese gegenüber derbestellten Person schriftlich zu bestätigen.
- Abberufung von verantwortlichen Personen im Betrieb muss der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden
- Anzeige kann eingereicht werden über
- Online-Portal BergPass oder
- direkt bei der zuständigen Bergbehörde
- Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem der Bergbaubetrieb liegt
Zuständigkeit
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)
Fristen
Sie können die Abberufung verantwortlicher Personen online über die Plattform BergPass oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde anzeigen.
Abberufung online anzeigen:
- Rufen Sie die Online-Plattform BergPass auf und melden Sie sich an.
- Für die Anzeige der Abberufung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch.
Abberufung schriftlich anzeigen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen dort ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die zuständige Behörde nimmt Ihre Anzeige der Abberufung entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sie sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
- Als verantwortliche Person dürfen nur Personen beschäftigen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
- Sie müssen auch nach Abberufung der verantwortlichen Person so viele verantwortliche Personen im Betrieb beschäftigen, wie es für die planmäßige und sichere Führung Ihres Betriebes erforderlich ist.
- Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen müssen Sie auch nach deren Abberufung eindeutig und lückenlos festlegen und aufeinander abstimmen, sodass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Sie müssen die Anzeige aber unverzüglich einreichen.
Weitere Informationen
Auch wenn sich die Stellung einer verantwortlichen Person im Betrieb ändert oder Sie eine weitere verantwortliche Person bestellen, müssen Sie dies mitteilen.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein
Kontakt
die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg
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