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CRS - Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft abgeben

CRS - Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft abgeben

Ihnen liegt keine Selbstauskunft Ihrer Neukundin oder Ihres Neukundens für den Common Reporting Standard vor? Nach Fristablauf sind Sie als meldepflichtiges Finanzinstitut verpflichtet, das Fehlen der Selbstauskunft zu melden.

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Verfahren zum internationalen Austausch von Steuerinformationen mit dem Ziel der Vermeidung von Steuerflucht. An dem Verfahren beteiligen sich mehr als 100 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreut das Verfahren in Deutschland.

Der CRS verpflichtet Finanzinstitute in Deutschland, zum Beispiel Banken oder Versicherungen, Informationen über meldepflichtige Finanzkonten ihrer Kundinnen und Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Wenn bei Konten ein meldepflichtiger Bezug zum Ausland besteht, tauscht das BZSt diese Daten mit den CRS-Partnerstaaten aus und erhält im Gegenzug Informationen der Partnerländer zu Konten im Ausland, deren Inhaberinnen und Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der CRS regelt auch Sorgfaltspflichten, die die Finanzinstitute zur Identifizierung von meldepflichtigen Konten nachkommen müssen. Dazu gehört die Einholung von Selbstauskünften von Neukundinnen und Neukunden (natürlichen Personen und Rechtsträgern) bei Kontoeröffnung. Die Selbstauskunft enthält Informationen über die steuerliche Ansässigkeit der Inhaberin oder des Inhabers.

Die Selbstauskunft muss spätestens 90 Tage nach Kontoeröffnung vom zuständigen Finanzinstitut eingeholt und an das BZSt übermittelt werden. Liegt sie bis dahin nicht vor, muss das Fehlen der Selbstauskunft dem BZSt gemeldet werden. Die Meldung ist online oder per Post möglich.

Kurztext

  • Meldungen nach dem Common Reporting Standard (CRS): Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft Entgegennahme
  • Common Reporting Standard: Verfahren zum internationalen Austausch von Steuerinformationen
  • Ziel: Vermeidung von Steuerflucht
  • CRS verpflichtet Finanzinstitute in Deutschland dazu, Sorgfaltspflichten nachzukommen, um meldepflichtige Fi-nanzkonten zu identifizieren
  • dazu gehört die Einholung einer Selbstauskunft von Neukundinnen und Neukunden bei Kontoeröffnung
    • Selbstauskunft ermöglicht es, die steuerliche Ansässigkeit der Konten zu bestimmen
  • Selbstauskunft muss spätestens 90 Tage nach Kontoeröffnung durch das Finanzinstitut eingeholt werden
  • falls Selbstauskunft dem Finanzinstitut in der angegebenen Frist nicht vorliegt, muss es dies melden
  • Meldung online oder per Post möglich
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern

 

Online über das BZSt-Online Portal (BOP):

  • Sie benötigen ein BOP- oder Elster-Zertifikat für die Übermittlung über BOP. Falls Sie kein Zertifikat besitzen, gehen Sie folgendermaßen vor:
    • Rufen Sie über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) die „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten“ online auf und registrieren sich für das Verfahren CRS. Das Kommunikationshandbuch CRS Teil 1 erläutert Ihnen den Anmeldeprozess
    • Füllen Sie den Antrag online aus und übermitteln ihn an das BZSt.
  • Rufen Sie das BOP auf und melden Sie sich mit Ihren Nutzerdaten an.
  • Über die Menüpunkte „Formulare“ – „Alle Formulare“ – „Sonstige Formulare“ kommen Sie zum Menüpunkt „Belegnachreichung“.
  • Wählen Sie hier den Unterpunkt „Belegnachreichung zu einem Antrag“ aus.
  • Machen Sie auf den folgenden Formularseiten Angaben zu Ihrem Finanzinstitut und zum Konto, bei dem die Selbstauskunft fehlt.
    • Das Kommunikationshandbuch CRS Teil 5 leitet Sie durch die korrekte Befüllung des Formulars. Einen Link zum Handbuch finden Sie im Feld „weiterführende Informationen“.
  • Laden Sie im Bereich Anhänge den von Ihnen ausgefüllten Vordruck „Meldung bei fehlender Selbstauskunft“ als PDF hoch. Es können mehrere Vordrucke als Anhang beigefügt werden.
  • Senden Sie das Online-Formular ab. Sie erhalten eine automatische Versandbestätigung.

Per Post:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BZSt und öffnen Sie den Vordruck „Meldung einer fehlenden Selbstauskunft“ (Word-Dokument).
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Senden Sie dieses per Post an das BZSt, Referat St I A 2 / Common Reporting Standard.
  • Sie erhalten halbjährlich eine kumulierte Eingangsbestätigung aller bis dahin eingegangenen Anträge.

Voraussetzungen

Als meldendes deutsches Finanzinstitut sind Sie zur Einholung der Selbstauskunft Ihrer Kundinnen und Kunden verpflichtet. Zu meldenden deutschen Finanzinstituten gehören:

  • in Deutschland ansässige Finanzinstitute (nicht jedoch deren Zweigniederlassungen im Ausland)
  • in Deutschland befindliche Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Finanzinstituts

Welche Fristen muss ich beachten?

Kann innerhalb von 90 Tagen seit der Kontoeröffnung keine gültige Selbstauskunft beschafft oder diese nicht plausibilisiert werden, ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben. Es wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 90-Tage-Frist abgegeben wird.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. Eine Bearbeitungsdauer gibt es daher nicht.

 

Es fallen keine Kosten an.

 

  • Vordruck „Meldung bei fehlender Selbstauskunft“

 

§§ 13 Absatz 2a Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

16 Absatz 2a Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG)

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. In der direkten Folge wird kein Verwaltungsakt erlassen, so dass kein Rechtsbehelf erforderlich ist. Ggfs. kann durch die Abgabe der Meldung eine Prüfung der meldenden Finanzinstitute initiiert werden. Gegen die Prüfungsanordnung besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

 

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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