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Häusliche Krankenpflege für gesetzlich Krankenversicherte beantragen

Häusliche Krankenpflege für gesetzlich Krankenversicherte beantragen

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung zu Hause eine qualifizierte Pflegekraft benötigen, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse häusliche Krankenpflege beantragen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann Ihnen häusliche Krankenpflege verordnen, wenn Sie zum Beispiel nach einer Operation oder schweren Erkrankung Unterstützung benötigen.

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, muss die häusliche Krankenpflege vorab von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden. Sie können dann – auf Wunsch mit Hilfe Ihrer Krankenkasse – einen geeigneten Pflegedienst auswählen, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist.

Die Pflege kann in Ihrem Haushalt, bei Ihrer Familie oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden. Das sind zum Beispiel betreute Wohnformen sowie Schule und Kindergarten bei Kindern und Jugendlichen.

Zur häuslichen Krankenpflege kann gehören:

  • Grundpflege: Diese umfasst zum Beispiel Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
  • Behandlungspflege: Die Behandlungspflege hilft, die Krankheit zu heilen beziehungsweise nicht zu verschlimmern. Dazu gehören zum Beispiel das Setzen von Spritzen oder Wundversorgung.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Dies sind Hilfen im Haushalt, zum Beispiel Einkaufen, Waschen oder Reinigen der Wohnung.

Unterstützungspflege

Die sogenannte Unterstützungspflege ist notwendig,

  • wenn Sie eine schwere Krankheit haben,
  • sich eine Krankheit akut verschlimmert
  • und Sie insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung Unterstützung benötigen.

Die Unterstützungspflege umfasst in der Regel die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Unterstützungspflege für jeden Krankheitsfall bis zu 4 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.
Sicherungspflege

Wenn die häusliche Krankenpflege den ärztlichen Behandlungserfolg sichert, zahlt Ihre gesetzliche Krankenversicherung die sogenannte Sicherungspflege. Diese umfasst Behandlungspflege so lange, wie sie medizinisch erforderlich ist.

Einige Krankenkassen haben in ihrer Satzung festgelegt, dass zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gezahlt werden können.

Krankenhausvermeidungspflege

Die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege erhalten Sie,

  • wenn eine Behandlung im Krankenhaus nicht möglich ist,
  • Sie durch die häusliche Krankenpflege nach einer Krankenhausbehandlung früher wieder nach Hause können,
  • oder sich die Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege ganz vermeiden lässt.

Die Krankenhausvermeidungspflege umfasst Behandlungspflege und – wenn erforderlich – zusätzlich die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Krankenhausvermeidungspflege übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich.

Kurztext

  • Häusliche Krankenpflege für Krankenversicherte Bewilligung
  • Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf häusliche Krankenpflege,
    • wenn sie ärztliche Behandlung sichert (Sicherungspflege)
    • wenn Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, verkürzt oder vermieden wird (Krankenhausvermeidungspflege)
    • bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, wenn bei Ihnen kein Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 vorliegt (Unterstützungspflege)
  • Häusliche Krankenpflege umfasst, sofern dies im Einzelfall notwendig ist,
    • bei Krankenhausvermeidungspflege: die Behandlungs- und Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung
    • bei Sicherungspflege: die notwendige Behandlungspflege sowie, sofern die Satzung der Krankenkasse dies vorsieht, die notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
    • bei Unterstützungspflege: die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
  • Dauer der Verordnung:
    • Sicherungspflege: so lange wie medizinisch notwendig
    • Unterstützungs- und Krankenhausvermeidungspflege: je Krankheitsfall bis zu 4 Wochen, Verlängerung möglich
  • Voraussetzung:
    • ärztliche Verordnung vorhanden
    • Krankenkasse genehmigt die häusliche Krankenpflege
    • keine andere Person im Haushalt kann Krankenpflege übernehmen
    • für die Unterstützungspflege: Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
  • Verfahrensablauf:
    • Arzt verordnet häusliche Krankenpflege
    • Gesetzlich Krankenversicherte wählen einen Pflegedienst aus – auf Wunsch mit Unterstützung der Krankenkasse.
    • Pflegedienst übernimmt oft die Antragstellung bei der Krankenkasse. Alternativ können Versicherte ärztliche Verordnung direkt bei der Krankenkasse einreichen.
  • Kosten: Erwachsene zahlen als Zuzahlung Euro 10,00 je Verordnung und 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Behandlungstage je Kalenderjahr
  • keine Zuzahlung bei Schwangerschaft und Entbindung oder Zuzahlungsbefreiung
  • Auskunft durch: gesetzliche Krankenkassen
  • zuständig: gesetzliche Krankenkassen

 

Um häusliche Krankenpflege zu erhalten, gehen Sie normalerweise wie folgt vor:

  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet Ihnen häusliche Krankenpflege.
  • Sie wählen einen Pflegedienst aus, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Ihre Krankenkasse unterstützt Sie auf Wunsch bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters.
  • Sie legen die ärztliche Verordnung beim Pflegedienst vor. In der Regel kümmert sich der Pflegedienst um die Beantragung bei Ihrer Krankenkasse. Alternativ können Sie die ärztliche Verordnung auch direkt bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
  • Ihre Krankenkasse prüft, ob Sie häusliche Krankenpflege erhalten können.
  • Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, rechnet der Pflegedienst direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Voraussetzungen

  • Die Häusliche Krankenpflege wurde Ihnen ärztlich verordnet.
  • Es gibt in Ihrem Haushalt niemanden, der Sie im erforderlichen Umfang pflegen oder versorgen könnte.
  • für die Unterstützungspflege: Sie sind nicht pflegebedürftig mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten. Die ärztliche Verordnung müssen Sie beziehungsweise Ihr Pflegedienst vor Beginn der häuslichen Krankenpflege bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Wenn Sie bereits häusliche Krankenpflege beziehen oder unmittelbar beziehen wollen, übernimmt die Krankenkasse bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen nur, wenn die Verordnung spätestens 3 Werktage nach Ausstellung der Verordnung bei der Krankenkasse vorliegt.

 

Erwachsene zahlen für jede Verordnung EUR 10,00 sowie 10 Prozent der Kosten als gesetzliche Zuzahlung. Das gilt für die ersten 28 Tage pro Kalenderjahr.

Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn

  • Sie die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigen.
  • Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.

 

  • Ärztliche Verordnung

 

- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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