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Mehrfachanrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Mehrfachanrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Wenn Ihr Betrieb schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigt, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf mehr als 1 Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen beschäftigen, kann dieser auf Antrag auf mehr als 1 Pflichtarbeitsplatz, höchstens 3 Pflichtarbeitsplätze, angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen ausbilden, wird dieser kraft Gesetzes auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Wenn Ihr Betrieb einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung übernimmt oder einstellt, wird dieser kraft Gesetzes im 1. Jahr der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Kurztext

  • Mehrfachanrechnung Bewilligung
  • Anrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz
    • schwerbehinderter Beschäftigter
    • gleichgestellter behinderter Beschäftigter
  • Anträge können gestellt werden durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten, die 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen müssen
  • Der Antrag kann formlos bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden
  • Bei der Ausbildung von schwerbehinderten beziehungsweise gleichgestellten behinderten Menschen, erfolgt die Doppelanrechnung kraft Gesetzes, kein Antrag erforderlich
  • zuständig: Agentur für Arbeit

 

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz Ihres Betriebes liegt.

Die für Sie zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

 

Für die Mehrfachanrechnung können Sie einen formlosen Antrag stellen .

  • Wenden Sie sich mit Ihrem Antrag an die Agentur für Arbeit, die bei Ihnen vor Ort zuständig ist.
  • Um die Anspruchsvoraussetzungen prüfen zu können, erhalten Sie nach der Antragstellung ein Formular, mit dem die notwendigen Sachverhalte erhoben werden.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
  • Wenn Sie einen schwerbehinderten oder gleichstellten behinderten Menschen in Ihrem Betrieb ausbilden, wird der Pflichtarbeitsplatz automatisch doppelt angerechnet. Sie brauchen dafür keinen Antrag zu stellen.

Voraussetzungen

Um eine Person auf mehr als 1 Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen beachten:

  • Ihr Betrieb beschäftigt mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Die Person ist
    • schwerbehindert oder
    • einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
  • Die Mehrfachanrechnung kommt insbesondere bei der Beschäftigung von Menschen in Frage,
    • die dauerhaft eine besondere Hilfskraft benötigen, um die Beschäftigung ausführen zu können,
    • deren Beschäftigung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für Ihren Betrieb verbunden ist,
    • die dauerhaft nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
    • bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung vorliegt,
    • die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
    • deren Teilhabe am Arbeitsleben zusätzlich erschwert ist (zum Beispiel durch fehlenden festen Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund).
  • Die Beschäftigung kann die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessern.
  • Sie müssen konkret darlegen, welche besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf den Erhalt des Arbeitsplatzes eingetreten sind. Als Gründe können gelten:
    • eine wesentliche Leistungsminderung infolge der Art und Schwere der Behinderung am Arbeitsplatz
    • behinderungsbedingte Einschränkungen lassen sich nicht durch den Einsatz von (technischen) Arbeitshilfen ausgleichen
    • wesentliche Einschränkung im Aufgabengebiet oder Einsatzbereich
    • wesentlich höherer Kontroll- oder Betreuungsaufwand
    • in der Person liegende besondere Schwierigkeiten, wie Vorstrafen, Suchterkrankung

 

  • Nachweis, der Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise Gleichstellung, zum Beispiel durch Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • Konkrete Begründung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, welche besonderen Schwierigkeiten in Bezug auf den Erhalt des Arbeitsplatzes bestehen.

 

§ 159 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

 

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Info-PDF

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