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Elternunterhalt

Elternunterhalt

Verwandte sind einander grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Beim Bezug von Sozialhilfe geht der Unterhaltsanspruch automatisch auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 94 SGB XII). Ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, wird vom Fachdienst Soziales überprüft.

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Quelle der Inhalte: Stadt Wedel


Info-PDF

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Kontakt

die NetzWerkstatt GmbH & Co. KG
An der Schiffbrücke 2
24768 Rendsburg

Tel: 0 43 31 – 24 700
Fax: 0 43 31 – 24 701
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Mail: info[at]die-netzwerkstatt.de